§ 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen
Stand: 12.06.2026
Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.
Wird zitiert von 594 Entscheidungen zu § 42 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 – 11 S 770/04Zitiert von 13
- VG Aachen, 11.02.2009 – 8 K 1125/06Zitiert von 2
- VG Ansbach, 14.10.2024 – AN 5 K 24.1682
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2022 – 12 S 2546/22Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 – 11 S 1066/05Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2005 – 11 S 2779/04Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei posttraumatischer Belastungsstörung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 01.09.2026 – 24 L 2592/26Ausbildungsduldung: Kein Anspruch bei Einleitung von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vor Entscheidungsreife Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 31.07.2026 – 8 L 1043/26
- VG Düsseldorf, 09.07.2026 – 8 K 8622/25Erfolglose Klage gegen die Ausweisung eines straffälligen Ausländers trotz Umgangsrechts mit einem deutschen Kind Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.